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#1 |
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Hallo zusammen!
Mal angenommen eine Frau wurde seit ihrem 6.Lebensjahr innerfamiliär misshandelt und ihren Vater sexuell missbraucht. Inzwischen ist sie 27-zig wohnt in ihrer eigenen Wohnung, ist jedoch nicht arbeitsfähig und befindet sich Jahren in Therapie. Sie hat vor knapp 2 Jahren Opferentschädigung nach dem OEG beantragt. Bekommt aber über den Zahlungsbeginn unterschiedliche Angaben. Das Versorgungsamt sagt, dass die Zahlung erst nach Verhandlungsende in Kraft treten. Andere Quellen behaupten, dass die Zahlung unabhängig davon ist. Was stimmt nun? |
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#2 |
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Hallo @Harry,
In dem vor dir geschilderten Fall sollte sich die junge Frau verbindliche Informationen bei ihrer RA einholen. Grundsätzlich kann ich dir lediglich sagen, dass Entschädigungsansprüche nach dem OEG unabhängig vom Strafverfahren gestellt werden können. Opferentschädigung vom Staat Cheers |
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#3 |
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Stamm Mitglied
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Hey Harry,
falls du Info`s zum OEG benötigst, dann meld dich per PN. Ggf. hab ich ein paar Tipps für dich. lg Jule |
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#4 |
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Mitglied
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@Harry
Meine Anwältin hat gegen die Entscheidung des Versorgungsamtes Widerspruch eingelegt.... Da deine Bekannte ja ohnehin anwaltlich vertreten wird, sollte sie sich mit ihren Fragen an ihrer RA wenden. So seh ich es zumindest. ![]() lg |
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#5 |
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Stamm Mitglied
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Hallo Harry,
also....das mit dem Ausgang des Strafverfahrens wird gerne so erzählt von der Behörde....stimmt aber nicht. Die warten auch gerne noch Revisionsverfahren ab...auch das ist nicht korrekt....machen sie aber trotzdem. Entscheidend für das OEG ist....dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff vorliegt. Das hat gar nichts mit dem Strafmaß zu tun, OEG gibt es ja auch, wenn Täter versterben und so nicht verurteilt werden konnten. Eine Verurteilung (Strafmaß spielt keine Rolle) erleichtert aber dem Betroffenen die Beweisführung, dass er tatsächlich von einer Gewalttat betroffen wurde. Wenn entsprechende Beweise (Zeugen?) schon vorliegen, kann die Behörde einen Vorbehaltsbescheid ergehen lassen. Die gesetzliche Grundlage reiche ich dir morgen nach. das ist einmal §10 Abs.8 BVG und (ich glaube §26 Abs. 5 KOF, aber das jetzt mal ohne Gewähr, das schaue ich morgen nach). Dann die Nummer mit dem Anwalt, es ist oft so, dass Anwälte nur geringe Kenntnisse vom OEG haben, gehört nicht zum Studieninhalt, d.h. du musst dem die Munition besorgen....die du im Zweifel von mir bekommen kannst. Wenn entsprechende Beweise der Behörde bereits vorliegen...gibt es Möglichkeiten den Beamten schlagartig wieder arbeitseifrig werden zu lassen. Bevor ich mir dazu aber einen Wolf schreibe, Habt ihr solche Beweise? Und welches Bundesland ist zuständig? Ich hoffe, das hilft erstmal weiter |
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#6 |
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Stamm Mitglied
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Hallo Harry,
der Vorbehaltsbescheid ist auch nach § 25 Abs.5 KOF möglich. "Leistungen der KOF könne auch gewährt werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist." Das bedeutet, dass deine Bekannte mit einem Vorbehaltsbescheid vollen Zugriff auf das OEG hat, mit Ausnahme der Leistungen die an eine GdS gekoppelt sind.Z.B. die Grundrente ist GdS gekoppelt, die wird dann später nachgezahlt, wenn ein Gutachter die GdS festgestellt hat. Nur du kannst wissen, ob "von einer Anerkennung auszugehen ist". Es muss für die Behörde klar auf der Hand liegen. Wenn diese Beweislage nicht vorliegen, muss deine Bekannte, in der Tat, das Urteil abwarten, das Gericht nimmt ihr damit die Beweisführung ab. Dennoch eine Verurteilung mit einem bestimmten Strafmaß ist nicht notwendig. Wenn du noch weitere Fragen hast, die du nicht im detail ins Forum schreiben möchtest, kannst du eine PN schicken. |
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#7 |
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Neues Mitglied
Themenstarter
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Hallo,
bevor ich auf einzelne Postings näher eingehe, zunächst vielen Dank für eure Rückmeldungen! @Leona Ihre Rechtsanwälte hatte sie bei der Antragstellung unterstützt, nur sofern mir bekannt hat die RA mit dem Beantworten von Detailfragen bzg. des OEG-Verfahrens auch so ihre "Schwierigkeiten". @PinkPanther Herzlich Dank für deine Mühe und Info`s,welche auch mir bisher nicht alle bekannt waren. Ich werde sie erst einmal sie weitergeben, denn mehr Unterstützung kann ich wahrscheinlich nicht leisten, da die betreffende Person vor kurzem in Saarland gezogen ist... Welche Beweise müssen dem Vorsorgungsamt den überhaupt für eine Bewilligung vorliegen? Soweit mir bekannt ist wurden bisher medizinische Untersuchungsberichte und Akten der Staatsanwaltschaft angefordert. Ist es den normal, dass sich Versorgungsämter hinter dem Ausgang eines Strafverfahren "verstecken" und das OEG-Verfahren bis dahin praktisch aussetzen? |
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#8 |
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Stamm Mitglied
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Hallo Harry,
leider ist es üblich, dass sich die Behörden hinter dem Strafverfahren verstecken. Das löst leider bei den Betroffenen jede Menge zusätzliches Leid aus, meist wirtschaftlicher Natur. Beweise...entschuldige bitte meine klaren Worte, aber drumrum hilft ja nicht....die Beweislage bei "face to face" Straftaten ist immer schwierig, aber hier scheint ja schon mal ein Strafverfahren anhängig zu sein, d.h. die Staatsanwaltschaft hat genügend Hinweise auf eine strafbare Handlung gefunden. Wenn ich es ein wenig konkreter hätte....Beweise. Git es Zeugen, Mutter, Geschwister, Oma? Weitere Betroffene? Sind Körperschäden festgestellt worden? Jugendamt? Hat der Täter sich eingelassen, ein Geständnis abgelegt? Das OEG Verfahren bleibt in der Zuständigkeit weiterhin bei dem Bundesland in dem der Tatort war. Sofern das Niedersachsen sein sollte, gibt es hier ZIP, ich will mal sagen, dass ist die schnelle Eingreiftruppe des Versorgungsamtes, die sehr schnell anfangen zu versorgen. Versuche mal bitte irgendwie dran zu bleiben, wann rechnet ihr mit einem Urteil? |
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#9 |
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Neues Mitglied
Themenstarter
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Hallo,
genau diesen Eindruck hab ich persönlich auf. Scheinbar ist sie genau zwischen die Fronten (Versorgungsamt <--> Justiz) geraten. Und dabei sollte den Sachberatern klar sein, dass Opfer einen solchen Antrag nicht aus einer Laune heraus stellen. *kopfschüttel* Also ihr Mutter macht leider von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch. Und nein, der Täter bestreitet mit abenteuerlicher Schutzbehauptungen sämtlich Vorwürfe. Allerdings haben bereit u.a. 2 weitere Famlienmitglieder im Prozess gegen den IHN ausgesagt. Desweiteren liegen wohl Arztberichte und ein Glaubwürdigkeitsgutachten dem Gericht wie auch dem Versorgungsamt (in Brandenburg) vor. Hm...der Prozess wurde zwischenzeitlich schon 2x unterbrochen und leider weiß ich z.Zt. noch nicht einmal den nächsten Prozesstermin. Dies jetzt genauer zur erklären, würde jetzt wahrscheinlich den Rahmen sprengen.
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#10 |
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Stamm Mitglied
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Hi Harry,
zwischen diese Front geraten fast alle. Ich würde dich um folgendes bitten, deine Bekannte sollte von allen Berichten insbesondere von dem Glaubwürdigkeitsgutachten eine Kopie im Hause habe. Weißt du wie das Glaubwürdigkeitsgutachten ausgefallen ist? das hat doch mit Sicherheit die Anwältin. Wenn Täter nicht mehr verfolgt werden können, behilft sich das Amt immer mit einem Glaubwürdigkeitsgutachten, um die Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Wenn das positiv ausgefallen ist, könnte das für einen Vorbehaltsbescheid reichen. Es wäre einen Versuch wert, um deine Bekannte aus der wirtschaftlichen Not zu holen. Die wird im Moment den Kopf mit ganz vielen Dingen voll haben, von daher ist es vielleicht gut, wenn du da bist und ein bisschen den Überblick behältst. Das ja nervenzermürbend... Wenn der Antrag beim Amt durch ist, kann deine Bekannte alle Kosten weiterbelasten, die ihr durch die Straftat entstanden sind, das sind Fahrtkosten zu den Ärzten /Therapeuten, Zuzahlungen in Klinken und Apotheken und u.U. sogar der Umzug. Sie braucht aber Behandlungsbetätigungen für diese Termine, Quittungen. Das läppert sich ziemlich zusammen. Das könntet ihr im Vorfeld schon besorgen. Ich würde auf Grund des vorhandenen Glaubwürdigkeitsgutachten versuchen einen Vorbehaltsbescheid zu erwirken. |
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