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Alt 10.10.2011, 16:45   #1
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Standard Zeugenschutz im Strafverfahren

Die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die zur Sicherheit von Zeugen erlassen wurden. Einige Beispiele:
  • Angabe einer anderen ladungsfähigen Anschrift als des Wohnortes bei der Vernehmung (§ 68 Absatz 2 StPO)
  • Unterlassung der Angaben zur Person bei der Vernehmung (§ 68 Absatz 3 StPO)
  • Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand (§ 68b StPO)
  • Ausschluss des Beschuldigten bei der Zeugenvernehmung (§§ 168c Absatz 3, 247 Satz 2 StPO)
  • Video-Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung (§ 247a StPO)
  • Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 1a GVG)
Der Schutz bestimmter Zeugen ist darüber hinaus im Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (ZSHG) geregelt.

Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gesetzes sind:
  • Ohne die Angaben des Zeugen ist die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert.
  • Auf Grund ihrer Aussagebereitschaft besteht eine Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte.
  • Die zu schützende Person ist mit den Maßnahmen einverstanden.
Daneben können die Zeugenschutzmaßnahmen auch auf Angehörige erstreckt werden.

Die Durchführung des Zeugenschutzes obliegt gemäß § 2 ZSHG der Polizei und den sonst nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden als Zeugenschutzdienststellen.

*Angaben ohne Gewähr

Geändert von Chris (10.10.2011 um 16:47 Uhr)
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Folgende 6 Benutzer sagen Danke zu Chris für den nützlichen Beitrag:
Biggie (10.10.2011), Eninaj (10.10.2011), Harry (11.10.2011), Mondkind (11.10.2011), Tinchen (10.10.2011), Vicky (10.10.2011)
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Stichworte
opferschutz in strafrechtlichen verfahren, zeugenschutz im strafverfahren

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