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#1 |
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Neues Mitglied
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Hallo zusammen!
Kann mir jemand folgende Frage beantworten: Mal angenommen, jemand wurde vor 15 Jahren Opfer sexueller Gewalt, zur Tatzeit war das Opfer vom Geburtstag her erwachsen, aber aus medizinischen Gründen war das Opfer nicht erwachsen, weil es keine Pubertät gab bzw. hatte sich die Pubertät verzögert. Würde das Opfer jetzt, also über 15 Jahre nach der Tat, den Täter anzeigen und der Polizei und besonders der Staatsanwaltschaft mit einem Gutachten eines Arztes nachweisen, dass das Opfer zu Tatzeit nur auf dem Papier erwachsen war, könnten dann Ermittlungen aufgenommen werden? Könnte das Gutachten dann die Staatsanwaltschaft dazu bewegen, Ermittlungen aufzunehmen? Das Gutachten wäre nicht vom Hausarzt, sondern vom Facharzt! Danke im Voraus |
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#2 |
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Gesperrt
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hallo,
generell kann ermittelt werden wenn es sich um missbrauch, sexuelle nötigung oder so handelt das verjährt im erwachsenenrecht ja 10 jahre nach dem 18. geburtstag außer in ausnahmefällen, also generell ermitteln die erstmal und entscheiden dann je nach gutachten. gibt ja auch so ne ruhezeit die im gesetz steht. ich weiß nich hundert pro. wo du da gut was erfahren kannst is beim weißen ring, die begleiten dich auch durch den ganzen prozess wenn du magst. lg |
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#3 |
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Hallo Thobra,
![]() deine Frage kann und darf ich dir nur eingeschränkt beantworten. Gesetzgeber kennt nur das Lebensalter, unabhängig von der geistigen Reife. Ich möchte dir jedoch empfehlen einen kompeten Opferanwalt zu kontaktieren, um ein Termin für ein persönliches Beratungsgespräch zu vereinbaren. LG,Vicky
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| Folgender Benutzer sagt Danke zu Vicky für den Beitrag: | Thobra (05.06.2011) |
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#4 |
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Stamm Mitglied
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Hallo,
ich denke auch, du mit dieser Frage direkt an einen Anwalt oder den Weißen Ring wenden. Zum Thema Verjährungenfristen, möchte ich jedoch folgendes beisteuern. Für Straftaten aus dem Bereich des sexuellen Missbrauchs und sexualisierte Gewalt kommen laut Strafgesetzbuch Verjährungsfristen zwischen 5 und 20 Jahren in Betracht. Bei Betroffenen unter 18 Jahren , beginnt die Verjährung generell mit der Beendigung der Tat, ruht jedoch bei schweren Sexualstraftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. LG Geändert von Kathi87 (05.06.2011 um 21:26 Uhr) |
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| Stichworte |
| sexualisierte gewalt, sexualstrafrecht, strafverfahren, strafverfolgungsbehörden, verjährungsfristen im strafrecht |
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