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techn. Administrator
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Da es immer wieder dazu kommt, dass Krankenkassen und auch Therapeuten von einer 2 Jahressperre zwischen 2 Therapien reden, kommt hier jetzt eine Richtigstellung:
Diese Zwangspause existiert nicht. "Aus dem bvvp-Newsletter Ausgabe Nr. 01/07, 16.01.07 Zweijahresfrist für psychotherapeutische Behandlung? Zuletzt in der PP-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes ging es um die sogenannte 2-Jahresfrist und eine "Richtigstellung" durch Benedikt Waldherr, Vorstandsmitglied des bvvp-Bayern. Karl Seipel, vhvp-Mitglied und KV-Gutachter ließ auch uns folgende Richtigstellung der Richtigstellung zukommen: Es gibt keine Zwei-Jahres-Frist in der Psychotherapie, die eine Behandlungspause in dieser Zeit erforderlich machen würde, wie so viele Kollegen leider immer wieder glauben. Der Satz auf dem Formblatt PTV 2 ist zugegebenermaßen etwas irreführend. In den gesamten Psychotherapie-Vereinbarungen gibt es nur eine Passage, die sich auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum bezieht. Damit ist gemeint, dass nach Durchführung einer Therapie auch eine Kurzzeittherapie gutachterpflichtig ist, selbst dann, wenn der Therapeut von der Gutachterpflicht befreit ist, "es sei denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt" (PT-V: Teil C § 11 (4)). Erst nach zwei Jahren ist also eine erneute Kurzzeittherapie ggf. wieder von der Gutachterpflicht befreit. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation selbstverständlich innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes eine weitere, auf jeden Fall gutachterpflichtige Kostenübernahme für Kurzzeittherapie oder auch für eine Langzeittherapie beantragt werden kann. Quelle: Karl Seipel, Meinhard Korte, vhvp-Rundbrief, Dez. 06" Der genaue Wortlaut in PT-V Teil C §11(4): "Wird Kurzzeittherapie in Langzeittherapie übergeführt, ist die bewilligte Kurzzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen. Die Krankenkasse hat diesen Antrag einem Sachverständigen zur Be-gutachtung vorzulegen (Gutachterverfahren). Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss einer Therapie eine Kurzzeittherapie beantragt werden soll, es sei denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt." Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von gegen-missbrauch e.V. |
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| Stichworte |
| rechtlicher hinweis, richtigstellung, zweijahresfrist in der psychotherapie |
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| Erstellt von | Für | Typ | Datum | |
| Verhaltenstherapie 80 Std und dann ????? - Psychologie - med1 | Dieses Thema | Refback | 28.03.2011 20:27 | |
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